WALKING FOOTBALL ASSOCIATION GERMANY
Walking Football Association Germany



Walking Football in Germany – Sportart nach englischen Regelwerk
Walking Football Association Germany ist eine gemeinnützige ehrenamtliche Sportvereinigung zur Förderung und Organisation der Sportart Walking Football in Deutschland. Grundlage des Spielbetriebs bilden die etablierten Regeln der englischen Walking Football Association (WFA), die international durch die Federation International Walking Football Association (FIWFA) als Standard anerkannt sind.
Grundprinzipien
- Gespielt wird im Gehen – Laufen ist nicht erlaubt.
- Ballhöhe: Der Ball darf eine bestimmte Höhe (in der Regel 1,8288 m = 6 englische Fuß) nicht überschreiten.
- Fair Play: Körperkontakt ist streng untersagt, um Verletzungsrisiken zu minimieren.
- Spielfeld & Teams: Gespielt wird auf verkleinerten Spielfeldern, meist 6-gegen-6 inklusive Torhüter, abhängig von Platzgröße und Teilnehmerzahl.
- Zielgruppe: Walking Football richtet sich insbesondere an ältere Sportlerinnen und Sportler, die Freude am Fußballspiel haben und ihre Gesundheit, Fitness und Gemeinschaft pflegen möchten.
Aufgaben der Sportvereinigung
Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern sowie Schiedsrichtern
Die Aufgaben
Aufbau und Betreuung von regionalen Teams und Vereinen
Organisation von Turnieren und Ligen nach englischem Regelwerk
Förderung von Gesundheit, Inklusion und sozialem Miteinander
Kooperation mit internationalen Walking Football Verbänden
Präambel
Walking Football ist eine noch junge, aber weltweit wachsende Form des Fußballs, die es Menschen ermöglicht, den Ball sportlich, fair und gemeinschaftlich zu spielen – unabhängig von Alter, körperlicher Leistungsfähigkeit oder individueller Fitness. Der reduzierte Bewegungsrhythmus durch die Regel „Gehfußball statt Laufspiel“ schafft ein sicheres Umfeld, das insbesondere älteren Spielerinnen und Spielern sowie Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine aktive Teilnahme am Fußball erlaubt.
Der Verein Walking Football Association Germany versteht sich als zentrale Sportvereinigung für diese Fußballvariante in Deutschland. Sein Ziel ist es, durch regelmäßige Trainingsangebote, Turniere, Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern eine nachhaltige Grundlage für den Walking Football im gesamten Bundesgebiet zu schaffen. Dabei soll nicht nur der sportliche Wettbewerb, sondern vor allem auch der soziale Zusammenhalt, die Förderung der Gesundheit und das faire Miteinander im Vordergrund stehen.
Walking Football Association Germany orientiert sich am englischen Regelwerk, das international als Standard gilt. Sobald die FIFA, die UEFA und der DFB dieses Regelwerk offiziell anerkennen, wird sich unsere Sportvereinigung dem Mitglieds-Landesverband innerhalb des DFB anschließen in dem der Sitz liegt – um gemeinsam den Walking Football in Deutschland weiter voranzubringen.
Darüber hinaus setzt sich der Verein für eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden und Organisationen ein, um den Austausch zu fördern, gemeinsame Standards zu entwickeln und Deutschland als aktiven Teil der weltweiten Walking-Football-Gemeinschaft zu etablieren.
Der Verein verpflichtet sich, allen Menschen – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder körperlicher Verfassung – den Zugang zum Walking Football zu ermöglichen. Er sieht sich den Prinzipien von Fairness, Respekt und Toleranz besonders verpflichtet und möchte ein starkes Signal für sportliche Vielfalt und gesellschaftliche Teilhabe setzen.
Satzung
des Vereins Walking Football Association Germany e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Walking Football Association Germany. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
– die Organisation und Förderung von Walking Football nach den international anerkannten Regeln der englischen Walking
Football Association (WFA),
– die Durchführung von Trainings, Wettkämpfen und Turnieren,
– die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen, Trainern und Schiedsrichterinnen, Schiedsrichtern,
– die Förderung des Breitensports für ältere Menschen, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie
aller Interessierten.
(3) Walking Football Association Germany wird sich dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) anschließen, sobald dieser nach
einem entsprechenden FIFA- oder UEFA-Beschluss das englische Regelwerk allgemeinverbindlich anerkennt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu
erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Verein
erheblich schädigt oder mit Beiträgen in Verzug bleibt. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, Beiträge pünktlich zu zahlen und nach
Kräften mitzuwirken.
§ 6. Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB.
(3) Über Vergütungen für Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
– die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
– die Ausführung von Beschlüssen,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts,
– die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Wahl und Amtszeit des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied bestimmen.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
– Satzungsänderungen,
– Beiträge,
– Ehrenmitgliedschaften,
– Wahl und Abberufung des Vorstands,
– Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
– Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Einladung schriftlich mit zwei Wochen Frist und Angabe der Tagesordnung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder es
beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(2) Beschlussfähig ist sie, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; eine zweite Versammlung ist unabhängigvon der Zahl beschlussfähig.
(3) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen mit ¾-Mehrheit; Zweckänderungen und
Auflösung mit 9/10-Mehrheit.
(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung sind die Vorsitzenden Liquidatoren.
(2) Das Vereinsvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports verwendet.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.


